Satzung des Tierschutzvereins Ahlen und Umgebung e.V.

§ 1 und 2 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Jan. 1988

§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Ahlen und Umgebung".

Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V."

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Ahlen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Ahlen und ihre nähere Umgebung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe,

•   den Tierschutz und Umweltgedanken zu vertreten und zu fördern,

•   durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken,

•   ihr Wohlergehen zu fördern,

•   Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliches Verfolgen ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

Der Verein soll ein Tierheim erstellen oder sich an der Erstellung und Unterhaltung eines solchen beteiligen.

Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Abgabenverordnung.

Er ist selbstlos tätig.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Mittel des Vereins erhalten. Begünstigungen jeder Art sind ausgeschlossen.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in  Grenzen der Abgabenverordnung hält.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es werden keine die Ehrenamtspauschale übersteigenden Vergütungen gezahlt. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins ( § 2 ) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, durch Ausschluss oder durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Gegen den Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung nachgesucht werden. Für den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern verbleibt den Bestimmungen über die Abwahl § 10.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen vorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresmindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der Verpflichtung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Errichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

•   der Vorstand

•   die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus

•   dem Vorsitzenden

•   den beiden stellvertretenden Vorsitzenden

•   dem Schriftführer und

•   dem Schatzmeister

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne auf sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

•   Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

•   Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

•   Vorbereitung der Mitgliederversammlung

•   Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung

•   Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle eines Vereinsendes

•   Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

•   Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

•   Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind - jeder für sich allein - vertretungsberechtigt.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterfertigen.

Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit der Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der Presse zu veröffentlichen. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses, Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über den Voranschlag, Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr, Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmengleichheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur vor der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 13 Haftung des Vereins seitens Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören.  Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 Kooptionen, Jugendgruppe

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in der Beratung kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

§ 16 Tierheimverwaltung

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollten. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich.

Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.

§ 17 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e. V. sowie des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e. V.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (99, 47 f f BGB). Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seinen als gemeinnützig anerkannten Zweck verwendet werden muss.

§ 19 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

§ 20 Redaktionelle Änderung

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 30. November 1981,

geändert in der Mitgliederversammlung am 26.Juni 1984,

§ 1 und 2 geändert in der Mitgliederversammlung vom 21. Jan. 1988

§ 18 geändert in der Mitgliederversammlung vom 07.05.2013

geändert in der Mitgliederversammlung am 28.06.2016,

geändert in der Mitgliederversammlung am 26.06.2017.

§ 7 geändert in der Mitgliederversammlung am 30.07.2019